Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teil A I. GELTUNGSBEREICH
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen finden nur gegenüber demjenigen
Anwendung, der Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist (kaufmännischer
Geschäftsverkehr). Gegenüber Nichtkaufleuten (nichtkaufmännischer Geschäftsverkehr)
gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, dass
im Einzelfall hiervon abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
II GRUNDSATZ
Alle dem Lieferer erteilten Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage und nach
Maßgabe der nachfolgenden Verkaufs-und Lieferbedingungen (AGB) angenommen
und ausgeführt. Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers und telefonische
Bestellungen sind für den Lieferer nur bindend, wenn er diese schriftlich bestätigt hat.
Auslandskunden sind verpflichtet, sich über die Einfuhrbestimmung der Waren für
das betreffende Land zu informieren. Mit Auslösung der Bestellung gilt dem Lieferer
automatisch durch den Auslandskunden zugesichert, dass eine Überprüfung erfolgte
und keine Einfuhrbeschränkungen vorliegen. Der Export der von uns vertriebenen
Artikel in die Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada ist untersagt.
Teil B I. ZUSTANDEKOMMEN EINES VERTRAGES
AUFTRÄGE und alle Lieferverträge werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch
den Lieferer durch diesen bindend. ANGEBOTE des Lieferers sind unverbindlich. Zum Angebot
gehörende Unterlagen wie:
Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte gelten, sofern nicht anders vereinbart,
annähernd. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Größe, und Form sind zulässig,
soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Technische Änderungen behalten wir uns
vor. Die Eigentums- und Urheberrechte für sämtliche Änderungen, Kalkulationen,
Zeichnungen, Kataloginhalte sowie andere Verkaufs- und Werbematerialien liegen
ausschließlich bei uns. Sie dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung für eigene oder andere Zwecke verwendet werden.
II VERTRAGSGEGENSTAND
Für Art und Umfang der geschuldeten Lieferung ist ausschließlich die schriftliche
Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers
mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme durch den Besteller das Angebot,
sofern keine rechtzeitge Auftragsbestätigung vorliegt. Änderungen, Nebenabreden,
mündliche Zusicherungen jeder Art sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferer
schriftlich bestätigt wurden.
III LIEFERFRIST UND LIEFERBEDINGUNGEN
- Liefertermine oder Lieferfristen gelten, soweit nicht ausdrücklich als Fixtermin
vereinbart, als unverbindlich angenäherte Termine. Technische Fragen müssen
im voraus geklärt sein, nachträgliche Änderungen bzw. Ergänzungen können
Verschiebungen der Lieferzeiten nach sich ziehen.
- Eine fest vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendungen der
schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Lieferer. Sie endet mit dem Tag, an dem
der Liefergegenstand den Geschäftsbetrieb des Lieferers verlässt.
- Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen
beim Eintritt unvorhergesehener Umstände - insbesondere bei Betriebsstörungen
infolge von Arbeitskampfmaßnahmen - die in der Lieferzeit trotz der nach den
Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht hat abwenden können. Dies gilt auch,
wenn solche Umstände bei den Vorlieferanten des Lieferers eingetreten und dies zu
einer verzögerlichen Anlieferung von Verarbeitungsmaterialien oder des Liefergegenstandes
beim Lieferer selbst führt.
- Wird eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten,
so ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von
mindestens 30 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist ist ebenfalls schriftlich
zu erklären. Das Recht des Bestellers, den Rücktritt zu erklären, kann nur innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist erfolgen. Für die
Rechtzeitigkeit eines erkärten Rücktritts kommt es auf den Zugang der schriftlichen
Rücktrittserklärung beim Lieferer an.
- Zeichnen sich unverhältnismäßig lange Lieferverzögerungen ab, ist der Lieferer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Haftung für Lieferverzug wird ausgeschlossen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die bestellten Waren nach Bereitstellung abzunehmen.
Schäden, die sich aus einem Annahmeverzug ergeben, gehen zu Lasten des Bestellers.
IV VERPACKUNG
Entsprechend der Verpackungsverordnung - 5. Novelle vom April 2008 zum 1.1.2009
sind wir mit einem Vertragspartner des DSD verbunden und befolgen die vorgegebenen
Rücknahme- und Verwertungsanforderungen. Nach Gebrauch können die
Verpackungen über den gelben Sack bzw. die gelbe Tonne dem Recycling zugeführt
werden. Unsere Verkaufsverpackungen gelten somit als lizenziert und können an
Endverbraucher ausgegeben werden.
V VERSAND
- Die Versendung erfolgt auf Rechnung des Bestellers ab Lager Koenitz, sofern keine veränderten
schritlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Für Kleinaufträge mit einem Netto-Warenwert von bis zu
50,00 Euro sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag von 5,00 Euro zu berechnen.
- Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt dem Lieferer vorbehalten,
sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen vorliegen.
VI ABNAHMEVERWEIGERUNG
- Verweigert der Besteller die Abnahme des Liefergegenstandes, so kann der Lieferer eine angemessene
Nachfrist setzen.
- Nimmt der Besteller den Liefergegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht ab, so ist der
Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
In jedem Fall ist der Lieferer jedoch berechtigt, auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen
Schadens mindestens 10% des vereinbarten Nettokaufpreises als Schadensersatz zu verlangen.
VII PREISE
- Die in den Preislisten des Liefers angegebenen Preise sind unverbindlich.
PREISE - I N L A N D: Unsere Preisangebote richten sich an Vollkaufleute und juristische Personen des
öffentlichen Rechts und verstehen sich rein netto in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Versand- und Handlingskosten.
PREISE - A U S L A N D: Für Auslandslieferungen gelten - sofern nicht anders schriftlich
vereinbart - unsere Preise in Euro netto, ex works, ausschließlich Zoll und andere
Nebenabgaben/kosten, gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Es gelten die im Auftrag schriftlich benannten Vereinbarungen.
- Weichen Preisangaben von der Preisliste ab, gelten die in der Auftragsbestätigung
des Lieferers ausgewiesenen Preise als vereinbart, die vorbehaltlich abweichend der
einzelvertraglichen Vereinbarungen, Festpreise sind. Auf die vereinbarten Preise wird
die am Tage der Auslieferung des Liefergegenstandes geltende Mehrwertsteuer in
ihrer jeweils maßgeblichen Höhe berechnet.
- Anfallende Bankgebühren für eingehende ausländische Überweisungen sind vom
Kunden zu entrichten.
- Unser Ziel sind fehlerfreie Unterlagen, die Ihnen als feste Basis dienen. Die Erfahrungen der
vergangenen Jahre haben gezeigt, das technische Änderungen, Verbesserungen oder Neuentwicklungen durch
unsere Zulieferanten auch zu Veränderungen der Preisstrukturen sowie der bezugs- und lieferfähigen
Produkte entsprechend der einkalkulierten Kurse innerhalb des Gültigkeitszeitraumes unserer Unterlagen
geführt haben. Änderungen müssen wir uns vorbehalten. Sollten derartige Preisänderungen Ihre Bestellung
betreffen, werden wir Sie selbstverständlich unmittelbar informieren.
VIII ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Zahlungen (inkl. Mwst) von Inlandskunden sind - falls nicht anderweitig auf der
Rechnung aufgeführt - innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto
Kasse in EURO zu leisten. Bei gewährter Skontierung ist ein Skontoabzug nur von dem
Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt, Fracht- sowie sonstigen Nebenkosten
möglich und nur dann zulässig, wenn ältere, fällige Rechnungen vollständig bezahlt
sind. Weiterhin darf ein Skontoabzug nur für die mit einem “S” als skontierfähig gekennzeichneten Rechnungs-
positionen erfolgen.
- Rechnungen für Dienst- und Montageleistungen sind sofort und ohne Abzug netto zahlbar.
- Bei Neukunden und im begründeten Fall behält sich der Lieferer eine Belieferung
gegen Vorkasse oder andere Zahlungsnachweise vor.
- Der Schuldner einer Entgeldforderung gerät gem. §286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn er nicht innerhalb von
30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung die Zahlung leistet. Wird die
Zahlungsfrist überschritten, so ist der Lieferer berechtigt, ohne weitere Mahnungen vom Zeitpunkt der Fälligkeit
an Verzugszinsen in derjenigen Höhe zu berechnen, die dem Lieferer von seiner Hausbank als Zinsen für einen von
ihm in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit berechnet werden, mindestens jedoch 5% p.a. (fünf Prozent pro Jahr)
über dem geltenden Basisdiskontsatz der EZB.
- Der Lieferer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so
erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber, unter dem Vorbehalt einer ordentlichen Einlösung und ausschließlich
der Berechnung aller Nebenkosten (Diskontspesen, etc.). Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Rückleitung eines Wechsels oder Schecks übernimmt der Lieferer keine Gewähr.
- Im Falle von Teillieferungen bleiben anteilige Fakturierungen vorbehalten. Bei vereinbarten Teilzahlungen
wird der Gesamtbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, wenn ein vereinbartes Zahlungsziel nicht eingehalten wurde.
- Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Lieferer trägt der Besteller. Die Verpflichtung
des Bestellers zur Zahlung der Rechnung ist erst mit dem Eingang des Rechnungsbetrages beim Lieferer, bei dessen
Zahlstelle oder mit Eingang auf dessen Bank- bzw. Postscheckkonto erloschen.
- Gegen die Rechnung kann der Besteller nur mit einer rechtskräftig festgelegten oder unbestrittenen Forderung
aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen - behaupteter - Gewährleistungsansprüche steht dem Besteller nicht zu.
- Bankverbindungen: Siehe Seite 10 unten.
IX REKLAMATIONEN UND MANGELFOLGESCHÄDEN
- Unsere Waren und Dienstleistungen sind nach Erhalt unverzüglich mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns auf etwaige Mängel hin zu überprüfen.
- SICHTBARE oder OFFENSICHTLICHE MÄNGEL bei fabrikneuen Gegenständen
sind uns binnen einer Ausschlussfrist von 10 Werktagen nach dem Eintreffen der Ware
schriftlich anzuzeigen.
- Die Gewährleistungspfilcht des Lieferers beschränkt sich auf das Recht der Nach- besserung oder der
Ersatzlieferung. Nur wenn eine Nachbesserung nicht durch den Lieferer möglich ist, darf nach Abstimmung
ein autorisierter Dritter hinzugezogen werden. Weitergehende Ansprüche - insbesondere solche auf Minderung
oder Rückgängigmachung des Liefervertrages sind ausgeschlossen.
3.1. Kommt der Lieferer seiner Verpflichtung auf Gewährleistung binnen angemessener
Frist nicht nach und lässt er eine vom Besteller schriftlich zu setzende Nachfrist
von mindestens 3 Monaten fruchtlos verstreichen, so ist der Besteller berechtigt, nach
seiner Wahl Minderung zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Das gleiche Recht steht dem Besteller auch zu, wenn eine Nachbesserung durch den
Lieferer mindestens zweimal erfolglos versucht worden ist und dieser dann nicht in
der Lage ist, binnen einer vom Besteller schriftlich gesetzten Nachfrist von mind. drei
Monaten Ersatz zu liefern.
3.2. Die Kosten der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung trägt der Lieferer.
- Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unbegründet, so hat der Besteller
dem Lieferer diejenigen Kosten zu erstatten, die diesem durch die Überprüfung des
Liefergegenstandes entstanden sind.
- Ausgeschlossen sind Gewährleistungspflichten, wenn Veränderungen an der
Ware durch den Besteller oder dessen Kunde eigenmächtig vorgenommen wurden,
der Lieferer nicht fristgerecht informiert und um Nachbesserung gebeten wurde.
Ausgeschlossen sind die natürliche Abnutzung und unsachgemäße Behandlung der
Waren, sowie vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung. Eine nachträgliche Rüge von Mängeln
bei Montageleistungen durch den Käufer wird ausgeschlossen, sofern diese Mängel beim Abnahmetermin schon
feststellbar waren.
IX REKLAMATIONEN UND MANGELFOLGESCHÄDEN-Fortsetz
- VERBORGENE MÄNGEL: Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 (vierundzwanzig)
Monate ab Datum der Rechnung an den Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen.
- Auf den laufenden Handelsrechnungen sind die Nummerierungsbereiche
für bestimmte Warengruppen für jeden Monat vermerkt. Diese laufenden Zahlenfolgen
wurden am Tag der Versendung auf Artikel wie z.B. Bögen, Wurfarme und Armbrüste
aufgebracht und lassen ebenfalls auf den Bezugszeitraum schließen. Diese Zahlenfolgen
dürfen nicht vom Material entfernt worden sein, wenn eine Gewährleistung für derartige Artikel geltend
gemacht werden soll.
- Wurden Waren als Kundenspezifikation nach dessen Angaben gefertigt, ist der
Lieferer nicht für die Funktionalität der angefertigten Ware verantwortlich, sondern nur
für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages.
- Die Lieferung nicht fabrikneuer Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeder
Gewährleistung. Zustandsbeschreibungen und technische Angaben in Bezug
auf solche Gegenstände durch den Lieferer sind unverbindlich.
- Vor der Rücksendung von Waren ist das Einverständnis des Lieferers einzuholen.
Es obliegt dem Lieferer die Rücksendung zu organisieren und den Versandweg
festzulegen. Rücksendungen ohne Vereinbarung mit dem Lieferer gehen zu Lasten
und auf Gefahr des Bestellers. Unfrei zurückgesandte Waren werden abgelehnt, sofern
keine andere ausdrückliche Absprache besteht. Eine Kopie der Rechnung ist der
Ware beizufügen. Sind keine anderweitigen Absprachen getroffen worden, können
Gutschriften für die zurückgesandten Waren nur erstellt werden, wenn die Waren in
Originalverpackung und in fabrikneuem Zustand beim Lieferer eingetroffen sind.
X RÜCKSTANDSFÜHRUNG
Sofern nicht anders vereinbart werden zum Zeitpunkt der Lieferung nicht lagernde
Artikel als Rückstand geführt und nach Eintreffen der Ware - meist in Kombination mit
einem lfd. Auftrag - zur Auslieferung gebracht.
XI GEFAHRTRAGUNG
- Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht in
allen Fällen auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder
Lagerräume des Lieferers verlässt. Dies gilt auch bei Lieferung frei Haus.
- Verzögert sich die Absendung des Liefergegenstandes aus Gründen, die der
Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft
auf den Besteller über. Gleiches gilt, wenn der Lieferer von seinem dem Besteller gegenüber zustehenden
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
- Der Lieferer ist nach freiem Ermessen berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten
des Bestellers gegen übliche Gefahren des Transports zu versichern. Er ist jedoch verpflichtet, auf
Wunsch diejenigen Versicherungen zu bewirken, die der Besteller verlangt.
XII EIGENTUMSVORBEHALT
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich
Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und
Wechseln, das Eigentum des Lieferers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann
bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommmen werden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern
unter Berücksichtigung nachfolgender Bestimmungen:
a. Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichverfahrens.
b. Durch eine Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum
gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für den Lieferer
vorgenommen, ohne das ihm daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Ware mit
anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentums-vorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
c. Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware an den Lieferer ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt
oder vermengt ist und der Lieferer hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. In letzterem Fall
steht dem Lieferer an dieser Zession ein im Verhältnis (Vorbehaltsware zu Fakturenwert) stehender Bruchteil der
jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt
er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Lieferer ab. Diese Abtretung wird angenommen.
d. Der Lieferer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt,
nicht einziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Bestellers. In diesem Fall ist der Lieferer
vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen
mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und ihm alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie die Überprüfung dieser Auskünfte
zu gestatten. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, bis ihm der Lieferer eine andere
Weisung gibt.
e. Der Lieferer verpflicht sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
f. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig.
Von Pfändungen ist der Lieferer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
g. Nimmt der Lieferer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand
zurück, gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer kann über die zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig
preislich verfügen.
h. Der Besteller bewahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen
übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern.
Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der
genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete
zustehen, an und in Höhe der Forderungen ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an.
i. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen
diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Bestellers
eingegangen sind, bestehen.
XIII KATALOG / FLYER
Unser Ziel sind fehlerfreie Unterlagen, die Ihnen als feste Basis dienen.
Für die Beschreibungen der Waren bedienten wir uns der Unterlagen der
Zulieferanten, die wir nach bestem Wissen und Gewissen für Sie aufgearbeit haben,
für deren Inhalte wir aber keine Haftung übernehmen können.
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, das vielfach technische
Änderungen, Verbesserungen oder Neuentwicklungen durch unsere Zulieferanten
auch zu Veränderungen der Produktbeschreibungen führen können.
Hierfür bitten wir um Verständnis und stehen Ihnen gern schriftlich mit Auskünften über
die Aktualität der Angaben zur Verfügung, falls Sie einen Produkttext als Basis eines
Vertrages betrachten wollen.
XIV DATENSCHUTZ, ANWENDBARES RECHT; GERICHTSSTAND; SALVATORISCHE KLAUSEL
Die BLACK FLASH Archery Sportartikel GmbH (BLACK FLASH) ist berechtigt, die ihr
vom Kunden überlassenen Daten elektronisch zu speichern und weiterzuverarbeiten.
Eine Löschung der Daten erfordert die Schriftform. BLACK FLASH ist dann berechtigt,
Kundendaten, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben oder die zur Vertragsdurchführung notwendig sind an Dritte,
insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner weiterzugeben, wenn dies der Auftragsabwicklung dient. Die geltenden
Bestimmungen des Datenschutzes werden von BLACK FLASH beachtet.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des
einheitlichen internationalen Kaufrechts (UNCITRL-Abkommen) wird ausgeschlossen.
Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist, ist das für den
Sitz des Lieferers zuständige Amtsgericht ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.
Könitz, im Mai 2017